§ 86b – Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung
(1) Stiftungen können durch Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stiftungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung nicht vereinbaren können. Die übernehmende Stiftung muss einer Zulegung durch die Behörde zustimmen. (3) Ist nach Landesrecht für eine übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig als die Behörde nach Absatz 1 Satz 2, bedürfen die Genehmigung eines Zulegungsvertrags oder eines Zusammenlegungsvertrags und die behördliche Zulegung oder Zusammenlegung der Zustimmung der für die übertragenden Stiftungen nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden.
Kurz erklärt
- Stiftungen können durch Verträge zusammengelegt oder zugelegt werden.
- Der Vertrag benötigt die Genehmigung der zuständigen Behörde der übernehmenden Stiftung.
- Wenn Stiftungen sich nicht einigen können, kann die Behörde die Zulegung oder Zusammenlegung anordnen.
- Die übernehmende Stiftung muss der behördlichen Zulegung zustimmen.
- Bei unterschiedlichen zuständigen Behörden für die übertragenden Stiftungen ist deren Zustimmung ebenfalls erforderlich.