Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 86a

§ 86a – Voraussetzungen für die Zusammenlegung

Mindestens zwei übertragende Stiftungen können durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zusammengelegt werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragenden Stiftungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen, normal gesichert erscheint, dass die neue übernehmende Stiftung die Zwecke der übertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und normal die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in den Satzungen der übertragenden Stiftungen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind. normal arabic

Kurz erklärt

  • Mindestens zwei Stiftungen können zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden.
  • Dies ist möglich, wenn sich die Verhältnisse seit der Gründung der Stiftungen wesentlich verändert haben.
  • Eine Satzungsänderung reicht nicht aus, um die Stiftungen anzupassen.
  • Die neue Stiftung muss die Ziele der übertragenden Stiftungen dauerhaft und nachhaltig erfüllen können.
  • Die Rechte der Personen, die Ansprüche auf Stiftungsleistungen haben, müssen gewahrt bleiben.