Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2322
§ 2322 – Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.
Kurz erklärt
- Wenn ein Pflichtteilsberechtigter eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt, kann dies Auswirkungen auf andere Vermächtnisse oder Auflagen haben.
- Derjenige, der von der Ausschlagung profitiert, kann das Vermächtnis oder die Auflage kürzen.
- Die Kürzung darf nur so weit erfolgen, dass der Pflichtteil gedeckt ist.
- Ziel ist es, den Pflichtteilsberechtigten nicht schlechter zu stellen.
- Es wird sichergestellt, dass der Pflichtteil des Berechtigten erhalten bleibt.