Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2321
§ 2321 – Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
Kurz erklärt
- Wenn jemand seinen Pflichtteil ausschlägt, betrifft das die Erben und Vermächtnisnehmer.
- Der Ausschlagende erhält kein Vermächtnis.
- Derjenige, der die Ausschlagung vornimmt, muss die Pflichtteilslast tragen.
- Die Pflichtteilslast entspricht dem Wert des ausgeschlagenen Vermächtnisses.
- Dies regelt die finanziellen Beziehungen zwischen Erben und Vermächtnisnehmern.