Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 132

§ 132 – Ersatz des Zugehens durch Zustellung

(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. (2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.

Kurz erklärt

  • Eine Willenserklärung wird auch wirksam, wenn sie durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wird.
  • Die Zustellung erfolgt nach den Regeln der Zivilprozessordnung.
  • Wenn der Erklärende nicht weiß, wer die Erklärung erhalten soll, oder der Aufenthaltsort dieser Person unbekannt ist, kann eine öffentliche Zustellung erfolgen.
  • In diesem Fall entscheidet das zuständige Amtsgericht, wo der Erklärende oder die zuzustellende Person zuletzt wohnhaft war.
  • Es gibt spezielle Vorschriften für die öffentliche Zustellung, die in der Zivilprozessordnung festgelegt sind.