Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 133

§ 133 – Auslegung einer Willenserklärung

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Kurz erklärt

  • Der echte Wille einer Person soll bei der Auslegung von Willenserklärungen ermittelt werden.
  • Es ist wichtig, den tatsächlichen Sinn hinter den Worten zu verstehen.
  • Man soll sich nicht nur auf die wörtliche Bedeutung der Ausdrücke verlassen.
  • Die Absicht der Person steht im Vordergrund.
  • Die Interpretation sollte den Kontext und die Umstände berücksichtigen.