Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1791
§ 1791 – Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Vormund darf das Mündel in seinen Haushalt aufnehmen.
- Der Vormund ist für die Pflege und Erziehung des Mündels verantwortlich.
- Vormund und Mündel müssen sich gegenseitig unterstützen.
- Es besteht eine Pflicht zur Rücksichtnahme zwischen Vormund und Mündel.
- Eine bestimmte gesetzliche Regelung (§ 1619) gilt auch in diesem Zusammenhang.