Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 675e

§ 675e – Abweichende Vereinbarungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. (2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz 2, § 675x Absatz 1, § 675y Absatz 1 bis 4 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden; normal darf im Übrigen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden. normal arabic (3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist. (4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Absatz 1 bis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Absatz 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch andere als die in § 676b Absatz 2 und 4 vorgesehenen Fristen vereinbaren.

Kurz erklärt

  • Abweichungen von den Vorschriften dürfen nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers erfolgen, es sei denn, es ist anders geregelt.
  • Bestimmte Paragraphen sind in speziellen Fällen nicht anwendbar.
  • Für Zahlungen in anderen Währungen können Nutzer und Dienstleister abweichende Regelungen vereinbaren.
  • Wenn der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher ist, können viele Vorschriften ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
  • Die Parteien können auch andere Fristen vereinbaren als die gesetzlich vorgesehenen.