Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1586a
§ 1586a – Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. (2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Ein geschiedener Partner kann Unterhalt vom früheren Partner verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe hat.
- Dies gilt, wenn der geschiedene Partner eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft eingeht und diese wieder endet.
- Der Unterhalt wird nach § 1570 geregelt.
- Der neue Partner haftet gegenüber dem früheren Partner der ersten Ehe.
- Die Regelungen gelten auch für Lebenspartnerschaften.