Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1586
§ 1586 – Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten. (2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
Kurz erklärt
- Der Unterhaltsanspruch endet, wenn die berechtigte Person wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht.
- Der Unterhaltsanspruch erlischt auch mit dem Tod der berechtigten Person.
- Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz für vergangene Unterhaltszahlungen bleiben bestehen.
- Der Anspruch auf den fälligen Monatsbetrag bleibt ebenfalls bestehen, auch wenn die berechtigte Person wieder heiratet oder stirbt.
- Diese Regelungen gelten unabhängig von der aktuellen Lebenssituation der berechtigten Person.