Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1585c
§ 1585c – Vereinbarungen über den Unterhalt
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
Kurz erklärt
- Ehegatten können nach der Scheidung Vereinbarungen über Unterhalt treffen.
- Vereinbarungen vor der Scheidung müssen notariell beurkundet werden.
- § 127a gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem Prozessgericht protokolliert werden.
- Die Regelungen betreffen die finanzielle Unterstützung nach der Scheidung.
- Notarielle Beurkundung ist notwendig, um die Vereinbarung rechtsgültig zu machen.