Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 592
§ 592 – Verpächterpfandrecht
Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf Sachen, die der Pfändung unterliegen; betreibt der Pächter Landwirtschaft, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf Sachen im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung. Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Verpächter hat ein Pfandrecht an den Sachen des Pächters und den Erträgen der Pachtsache.
- Das Pfandrecht gilt nicht für zukünftige Entschädigungsforderungen.
- Es betrifft nur Sachen, die gepfändet werden können.
- Bei landwirtschaftlicher Nutzung umfasst das Pfandrecht auch bestimmte Sachen und Tiere.
- Die Regelungen der §§ 562a bis 562c finden Anwendung.