§ 593 – Änderung von Landpachtverträgen
(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden. (2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben. (3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird. (4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen. (5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Wenn sich die Bedingungen nach dem Abschluss des Pachtvertrags erheblich ändern, kann jeder Vertragsteil eine Vertragsänderung verlangen, außer der Pachtdauer.
- Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder der letzten Vertragsänderung gefordert werden, es sei denn, es gab außergewöhnliche Naturereignisse.
- Änderungen können nur für das laufende Pachtjahr beantragt werden, in dem das Änderungsverlangen gestellt wird.
- Wenn ein Vertragsteil sich weigert, einer Änderung zuzustimmen, kann der andere Teil das Landwirtschaftsgericht um eine Entscheidung bitten.
- Auf das Recht zur Vertragsänderung kann nicht verzichtet werden, und Vereinbarungen, die einem Teil Nachteile oder Vorteile bei der Ausübung dieses Rechts geben, sind ungültig.