Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 593a

§ 593a – Betriebsübergabe

Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

Kurz erklärt

  • Bei der Übergabe eines Betriebs durch vorweggenommene Erbfolge wird ein gepachtetes landwirtschaftliches Grundstück mitübergeben.
  • Der Übernehmer tritt in den bestehenden Pachtvertrag ein und ersetzt den bisherigen Pächter.
  • Der Verpächter muss sofort über die Betriebsübergabe informiert werden.
  • Wenn der Übernehmer die ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht sicherstellen kann, kann der Verpächter das Pachtverhältnis kündigen.
  • Die Kündigung erfolgt mit der gesetzlichen Frist.