Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 593b

§ 593b – Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn das verpachtete Grundstück verkauft wird, gelten bestimmte Regelungen.
  • Diese Regelungen sind in den §§ 566 bis 567b festgelegt.
  • Auch wenn das Grundstück mit Rechten Dritter belastet wird, finden diese Regelungen Anwendung.
  • Die Vorschriften betreffen die Rechte und Pflichten der Pachtverhältnisse.
  • Es wird sichergestellt, dass die Pachtverträge auch bei Eigentumswechsel bestehen bleiben.