Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 593b
§ 593b – Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
Kurz erklärt
- Wenn das verpachtete Grundstück verkauft wird, gelten bestimmte Regelungen.
- Diese Regelungen sind in den §§ 566 bis 567b festgelegt.
- Auch wenn das Grundstück mit Rechten Dritter belastet wird, finden diese Regelungen Anwendung.
- Die Vorschriften betreffen die Rechte und Pflichten der Pachtverhältnisse.
- Es wird sichergestellt, dass die Pachtverträge auch bei Eigentumswechsel bestehen bleiben.