Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 594

§ 594 – Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses

Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.

Kurz erklärt

  • Das Pachtverhältnis endet nach der vereinbarten Zeit.
  • Bei Pachtverträgen von mindestens drei Jahren verlängert sich das Verhältnis auf unbestimmte Zeit.
  • Eine Verlängerung erfolgt, wenn eine Partei schriftlich anfragt und die andere Partei nicht innerhalb von drei Monaten ablehnt.
  • Die Anfrage und die Ablehnung müssen schriftlich erfolgen.
  • Die Anfrage ist unwirksam, wenn sie nicht auf die Folgen der Nichtbeachtung hinweist und nicht im drittletzten Pachtjahr gestellt wird.