Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 594a

§ 594a – Kündigungsfristen

(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Textform. (2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

Kurz erklärt

  • Wenn die Pachtzeit nicht festgelegt ist, kann jeder Vertragspartner bis zum dritten Werktag eines Pachtjahres kündigen.
  • Die Kündigung gilt für das Ende des nächsten Pachtjahres.
  • Ein Pachtjahr wird normalerweise als Kalenderjahr betrachtet.
  • Kürzere Kündigungsfristen müssen schriftlich vereinbart werden.
  • Bei außerordentlicher Kündigung muss die Kündigung ebenfalls bis zum dritten Werktag des halben Jahres erfolgen, in dem die Pacht enden soll.