Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1410
§ 1410 – Form
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
Kurz erklärt
- Ein Ehevertrag muss von beiden Partnern gleichzeitig unterzeichnet werden.
- Der Vertrag muss in Anwesenheit eines Notars erstellt werden.
- Der Notar ist für die offizielle Dokumentation des Ehevertrags zuständig.
- Beide Partner müssen persönlich anwesend sein, um den Vertrag abzuschließen.
- Der Ehevertrag ist nur gültig, wenn er notariell beurkundet wird.