Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1410

§ 1410 – Form

Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.

Kurz erklärt

  • Ein Ehevertrag muss von beiden Partnern gleichzeitig unterzeichnet werden.
  • Der Vertrag muss in Anwesenheit eines Notars erstellt werden.
  • Der Notar ist für die offizielle Dokumentation des Ehevertrags zuständig.
  • Beide Partner müssen persönlich anwesend sein, um den Vertrag abzuschließen.
  • Der Ehevertrag ist nur gültig, wenn er notariell beurkundet wird.