Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2172

§ 2172 – Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache

(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, dass nach § 950 derjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat, Eigentümer geworden ist. (2) Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben, so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des § 2169 Abs. 3.

Kurz erklärt

  • Eine vermachte Sache kann als unmöglich gelten, wenn sie mit einer anderen Sache verbunden oder vermischt wurde, sodass das Eigentum an der anderen Sache auch auf sie übergeht.
  • Wenn die Sache so verarbeitet wurde, dass der Hersteller Eigentümer der neuen Sache ist, gilt die Leistung ebenfalls als unmöglich.
  • Wenn die Verbindung oder Vermischung von jemand anderem als dem Erblasser vorgenommen wurde und der Erblasser Miteigentum erlangt hat, wird dieses Miteigentum als vermacht betrachtet.
  • Hat der Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache, gilt dieses Recht ebenfalls als vermacht.
  • Bei Verarbeitung oder Umbildung durch Dritte bleibt die Regelung des § 2169 Abs. 3 bestehen.