Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2173
§ 2173 – Forderungsvermächtnis
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.
Kurz erklärt
- Wenn der Erblasser eine Forderung vermacht hat und die Leistung vor dem Erbfall erfolgt ist, wird angenommen, dass der Bedachte den Gegenstand erhalten soll, wenn er noch in der Erbschaft ist.
- Bei einer Geldforderung gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht.
- Dies gilt auch, wenn die Geldsumme nicht in der Erbschaft vorhanden ist.
- Es wird vermutet, dass der Bedachte den Gegenstand oder die Geldsumme erhalten soll.
- Die Regelung betrifft die Auslegung von Vermächtnissen im Erbrecht.