§ 2313 – Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
(1) Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen. (2) Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet, für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.
Kurz erklärt
- Bei der Bewertung des Nachlasses werden Rechte und Verbindlichkeiten mit aufschiebenden Bedingungen nicht berücksichtigt.
- Rechte und Verbindlichkeiten mit auflösenden Bedingungen werden als unbedingte betrachtet.
- Wenn die auflösende Bedingung eintritt, muss eine Anpassung an die neue Rechtslage erfolgen.
- Ungewisse oder unsichere Rechte und zweifelhafte Verbindlichkeiten werden wie aufschiebende Bedingungen behandelt.
- Der Erbe muss sich um ungewisse Rechte kümmern und unsichere Rechte verfolgen, wenn es der ordnungsgemäßen Verwaltung dient.