§ 481b – Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
(1) Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den die Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt erworben oder veräußert werden sollen. (2) Ein Tauschsystemvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den einzelne Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt getauscht oder auf andere Weise erworben oder veräußert werden sollen.
Kurz erklärt
- Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
- Der Verbraucher zahlt ein Entgelt für die Möglichkeit, einen Vertrag abzuschließen oder vermittelt zu bekommen.
- Es geht um Teilzeit-Wohnrechteverträge oder langfristige Urlaubsprodukte.
- Ein Tauschsystemvertrag ähnelt dem Vermittlungsvertrag, betrifft aber den Tausch von Rechten.
- Auch hier zahlt der Verbraucher für die Möglichkeit, Rechte aus den genannten Verträgen zu tauschen oder zu erwerben.