Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 381

§ 381 – Kosten der Hinterlegung

Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.

Kurz erklärt

  • Die Kosten für die Hinterlegung müssen vom Gläubiger getragen werden.
  • Dies gilt, solange der Schuldner die hinterlegte Sache nicht zurücknimmt.
  • Der Gläubiger ist also verantwortlich für die Hinterlegungskosten.
  • Der Schuldner hat die Möglichkeit, die hinterlegte Sache zurückzuholen.
  • Wenn der Schuldner zurücknimmt, entfallen die Kosten für den Gläubiger.