Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 381
§ 381 – Kosten der Hinterlegung
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.
Kurz erklärt
- Die Kosten für die Hinterlegung müssen vom Gläubiger getragen werden.
- Dies gilt, solange der Schuldner die hinterlegte Sache nicht zurücknimmt.
- Der Gläubiger ist also verantwortlich für die Hinterlegungskosten.
- Der Schuldner hat die Möglichkeit, die hinterlegte Sache zurückzuholen.
- Wenn der Schuldner zurücknimmt, entfallen die Kosten für den Gläubiger.