Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 952

§ 952 – Eigentum an Schuldurkunden

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

Kurz erklärt

  • Der Gläubiger besitzt das Eigentum an einem Schuldschein, der eine Forderung darstellt.
  • Ein Drittpartei hat Rechte an der Forderung, die sich auf den Schuldschein beziehen.
  • Die Regelung gilt auch für andere Urkunden, die zur Forderung einer Leistung berechtigen.
  • Dazu gehören insbesondere Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
  • Diese Urkunden übertragen ebenfalls Rechte an Dritte.