Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1495

§ 1495 – Aufhebungsantrag eines Abkömmlings

Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantragen, wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht, normal normal wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkömmling Unterhalt zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist, normal normal wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt, normal normal wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den Abkömmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden hätte, verwirkt haben würde. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ein Abkömmling kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft mit dem überlebenden Ehegatten beantragen.
  • Dies ist möglich, wenn die Rechte des Abkömmlings in Zukunft gefährdet sind.
  • Gründe dafür können die Unfähigkeit des überlebenden Ehegatten zur Verwaltung des Gesamtguts oder ein Missbrauch seiner Verwaltungsrechte sein.
  • Auch eine Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Abkömmling kann einen Antrag rechtfertigen.
  • Zudem kann die Aufhebung beantragt werden, wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den Abkömmling verloren hat.