Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1494
§ 1494 – Tod des überlebenden Ehegatten
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
Kurz erklärt
- Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tod des überlebenden Ehepartners.
- Wenn der überlebende Ehepartner für tot erklärt wird, endet die Gütergemeinschaft ebenfalls.
- Die Gütergemeinschaft endet auch, wenn der Todeszeitpunkt nach dem Verschollenheitsgesetz festgestellt wird.
- Der Zeitpunkt des Endes der Gütergemeinschaft ist der als Todeszeitpunkt geltende Zeitpunkt.
- Diese Regelung betrifft die Vermögensverhältnisse der Ehepartner.