Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1493

§ 1493 – Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten

(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet. (2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Familiengericht kann gestatten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht. (3) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem Familiengericht die Anmeldung mit.

Kurz erklärt

  • Die Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte erneut heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht.
  • Der überlebende Ehegatte muss dem Familiengericht die Wiederverheiratung anzeigen, wenn ein minderjähriges Kind Anspruch auf Anteile hat.
  • Er muss ein Verzeichnis des Gesamtguts einreichen und die Gütergemeinschaft aufheben.
  • Das Familiengericht kann erlauben, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung aufgeschoben wird.
  • Das Standesamt informiert das Familiengericht über die Anmeldung der Eheschließung.