Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2134

§ 2134 – Eigennützige Verwendung

Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Vorerbe hat einen Erbschaftsgegenstand für sich genutzt.
  • Nach dem Tod des Vorerben tritt der Nacherbe in die Erbschaft ein.
  • Der Vorerbe muss dem Nacherben den Wert des genutzten Gegenstands ersetzen.
  • Die Haftung des Vorerben für eigenes Verschulden bleibt bestehen.
  • Der Nacherbe hat Anspruch auf den Wert, auch wenn der Vorerbe nicht schuldhaft gehandelt hat.