Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2133
§ 2133 – Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
Kurz erklärt
- Der Vorerbe darf keine Früchte ziehen, die gegen ordnungsgemäße Wirtschaftsregeln verstoßen.
- Wenn er dennoch übermäßige Früchte zieht, kann dies aufgrund besonderer Ereignisse notwendig sein.
- Er erhält nur den Wert der Früchte, wenn diese seine zustehenden Nutzungen beeinträchtigen.
- Der Wert der Früchte darf nicht für die Wiederherstellung der Sache verwendet werden.
- Die Regelung zielt darauf ab, ordnungsgemäße Wirtschaftsführung zu fördern.