Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2132
§ 2132 – Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
Kurz erklärt
- Der Vorerbe ist nicht verantwortlich für Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen.
- Diese Veränderungen müssen durch ordnungsgemäße Benutzung entstanden sein.
- Es wird klargestellt, dass die Nutzung der Erbschaft rechtmäßig sein muss.
- Der Vorerbe trägt keine Haftung für Schäden, die durch normale Nutzung entstehen.
- Die Regelung schützt den Vorerben vor finanziellen Nachteilen durch die Nutzung der Erbschaft.