Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2132

§ 2132 – Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.

Kurz erklärt

  • Der Vorerbe ist nicht verantwortlich für Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen.
  • Diese Veränderungen müssen durch ordnungsgemäße Benutzung entstanden sein.
  • Es wird klargestellt, dass die Nutzung der Erbschaft rechtmäßig sein muss.
  • Der Vorerbe trägt keine Haftung für Schäden, die durch normale Nutzung entstehen.
  • Die Regelung schützt den Vorerben vor finanziellen Nachteilen durch die Nutzung der Erbschaft.