Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 821
§ 821 – Einrede der Bereicherung
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
Kurz erklärt
- Wer ohne rechtlichen Grund eine Verpflichtung eingeht, hat das Recht, die Erfüllung abzulehnen.
- Dies gilt auch, wenn der Anspruch auf Befreiung von dieser Verpflichtung bereits verjährt ist.
- Eine rechtliche Grundlage für die Verpflichtung ist notwendig, um die Erfüllung zu verlangen.
- Verjährung des Anspruchs schützt nicht vor der Ablehnung der Erfüllung.
- Die Regelung betrifft die rechtlichen Konsequenzen von ungerechtfertigten Verpflichtungen.