Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 821

§ 821 – Einrede der Bereicherung

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

Kurz erklärt

  • Wer ohne rechtlichen Grund eine Verpflichtung eingeht, hat das Recht, die Erfüllung abzulehnen.
  • Dies gilt auch, wenn der Anspruch auf Befreiung von dieser Verpflichtung bereits verjährt ist.
  • Eine rechtliche Grundlage für die Verpflichtung ist notwendig, um die Erfüllung zu verlangen.
  • Verjährung des Anspruchs schützt nicht vor der Ablehnung der Erfüllung.
  • Die Regelung betrifft die rechtlichen Konsequenzen von ungerechtfertigten Verpflichtungen.