Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2324

§ 2324 – Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann im Testament Regelungen für die Pflichtteile der Erben festlegen.
  • Er kann die Pflichtteilslast bestimmten Erben zuweisen.
  • Abweichungen von den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sind möglich.
  • Die Regelungen betreffen das Verhältnis der Erben zueinander.
  • Der Erblasser hat die Freiheit, individuelle Anordnungen zu treffen.