Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2324
§ 2324 – Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann im Testament Regelungen für die Pflichtteile der Erben festlegen.
- Er kann die Pflichtteilslast bestimmten Erben zuweisen.
- Abweichungen von den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sind möglich.
- Die Regelungen betreffen das Verhältnis der Erben zueinander.
- Der Erblasser hat die Freiheit, individuelle Anordnungen zu treffen.