Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2325

§ 2325 – Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht. (3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Kurz erklärt

  • Pflichtteilsberechtigte können den Wert von Schenkungen, die der Erblasser gemacht hat, zur Berechnung ihres Pflichtteils verlangen.
  • Verbrauchbare Sachen werden zum Wert zur Zeit der Schenkung berücksichtigt, andere Sachen zum Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls.
  • Schenkungen werden innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall vollständig angerechnet, danach jährlich um 10% weniger.
  • Nach zehn Jahren seit der Schenkung wird diese nicht mehr berücksichtigt.
  • Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst nach der Auflösung der Ehe.