Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2326
§ 2326 – Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.
Kurz erklärt
- Pflichtteilsberechtigte können eine Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen.
- Dies gilt auch, wenn ihnen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen wurde.
- Wenn mehr als die Hälfte des Erbes hinterlassen wurde, entfällt der Anspruch auf Ergänzung.
- Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Wert des zusätzlich Hinterlassenen ausreicht.
- Der Pflichtteilsanspruch wird also nur bei weniger als der Hälfte des Erbes relevant.