Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 119
§ 119 – Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Kurz erklärt
- Eine Willenserklärung kann angefochten werden, wenn der Abgebende im Irrtum über ihren Inhalt war.
- Der Irrtum muss so beschaffen sein, dass die Person die Erklärung nicht abgegeben hätte, wenn sie die richtige Sachlage gekannt hätte.
- Auch Irrtümer über wesentliche Eigenschaften der Person oder der Sache zählen als Irrtum über den Inhalt.
- Die Anfechtung ist möglich, wenn die Umstände des Falls verständig gewürdigt werden.
- Es wird angenommen, dass der Irrende die Erklärung nicht abgegeben hätte, wenn er die Wahrheit gekannt hätte.