Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 13
§ 13 – Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Kurz erklärt
- Ein Verbraucher ist eine natürliche Person.
- Verbraucher schließen Rechtsgeschäfte ab.
- Diese Geschäfte dienen hauptsächlich persönlichen Zwecken.
- Die Geschäfte sind nicht überwiegend mit einer gewerblichen Tätigkeit verbunden.
- Selbständige berufliche Tätigkeiten sind ebenfalls ausgeschlossen.