Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 13

§ 13 – Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Kurz erklärt

  • Ein Verbraucher ist eine natürliche Person.
  • Verbraucher schließen Rechtsgeschäfte ab.
  • Diese Geschäfte dienen hauptsächlich persönlichen Zwecken.
  • Die Geschäfte sind nicht überwiegend mit einer gewerblichen Tätigkeit verbunden.
  • Selbständige berufliche Tätigkeiten sind ebenfalls ausgeschlossen.