Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2192

§ 2192 – Anzuwendende Vorschriften

Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Auflagen unterliegen bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
  • Diese Vorschriften betreffen letztwillige Zuwendungen.
  • Es werden spezifische Paragraphen genannt, die relevant sind.
  • Die genannten Paragraphen regeln verschiedene Aspekte von Zuwendungen.
  • Die Vorschriften gelten auch für die Erfüllung von Auflagen.