Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2192
§ 2192 – Anzuwendende Vorschriften
Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Auflagen unterliegen bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
- Diese Vorschriften betreffen letztwillige Zuwendungen.
- Es werden spezifische Paragraphen genannt, die relevant sind.
- Die genannten Paragraphen regeln verschiedene Aspekte von Zuwendungen.
- Die Vorschriften gelten auch für die Erfüllung von Auflagen.