Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2191
§ 2191 – Nachvermächtnisnehmer
(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert. (2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn der Erblasser einen vermachten Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt oder Ereignis an einen Dritten überträgt, wird der erste Vermächtnisnehmer als belastet angesehen.
- Die Regelungen für die Einsetzung eines Nacherben gelten auch für das Vermächtnis.
- Bestimmte Paragraphen (§ 2102, § 2106 Abs. 1, § 2107, § 2110 Abs. 1) sind relevant für das Vermächtnis.
- Der Vermächtnisnehmer hat Rechte und Pflichten, die mit der Belastung verbunden sind.
- Die Vorschriften sorgen für Klarheit über die Ansprüche des Vermächtnisnehmers.