Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 422
§ 422 – Wirkung der Erfüllung
(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.
Kurz erklärt
- Wenn ein Gesamtschuldner seine Verpflichtung erfüllt, gilt das auch für die anderen Schuldner.
- Das gleiche Prinzip gilt für alternative Erfüllungen, Hinterlegungen und Aufrechnungen.
- Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den anderen Schuldnern aufgerechnet werden.