Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1238

§ 1238 – Verkaufsbedingungen

(1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht. (2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt. Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins von dem Vorbehalt der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.

Kurz erklärt

  • Der Verkauf von Pfand muss so geregelt sein, dass der Käufer den Preis sofort zahlen muss.
  • Wenn der Käufer nicht sofort zahlt, verliert er seine Rechte an dem Pfand.
  • Erfolgt der Verkauf ohne diese Regelung, gilt der Kaufpreis als empfangen.
  • Die Rechte des Pfandgläubigers gegenüber dem Käufer bleiben bestehen.
  • Wenn der Käufer nicht sofort zahlt, kann der Pfandgläubiger seine Rechte bis zum Ende der Versteigerung geltend machen.