Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1239
§ 1239 – Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
(1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen. (2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
Kurz erklärt
- Der Pfandgläubiger und der Eigentümer dürfen bei der Versteigerung mitbieten.
- Wenn der Pfandgläubiger den Zuschlag erhält, gilt der Kaufpreis als von ihm empfangen.
- Das Gebot des Eigentümers kann abgelehnt werden, wenn er nicht den entsprechenden Betrag bereitstellt.
- Das gleiche gilt für das Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
- Es gibt Bedingungen, unter denen Gebote zurückgewiesen werden können.