Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 436

§ 436 – Öffentliche Lasten von Grundstücken

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. (2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.

Kurz erklärt

  • Der Verkäufer eines Grundstücks muss Erschließungsbeiträge und Anliegerbeiträge zahlen, wenn die bautechnischen Maßnahmen bis zum Vertragsabschluss begonnen haben.
  • Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, wann die Beitragsschuld entsteht.
  • Der Verkäufer haftet nicht für andere öffentliche Abgaben oder Lasten.
  • Diese anderen Abgaben oder Lasten müssen nicht im Grundbuch eingetragen werden.
  • Es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.