Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 437

§ 437 – Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach § 439 Nacherfüllung verlangen, normal normal nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und normal normal nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei Mängeln an der Ware hat der Käufer verschiedene Rechte.
  • Der Käufer kann Nacherfüllung verlangen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Er kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
  • Schadensersatz kann ebenfalls gefordert werden.
  • Der Käufer kann auch Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangen.