§ 438 – Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in 30 Jahren, wenn der Mangel a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder normal normal b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, normal normal normal arabic normal besteht, normal normal in fünf Jahren a) bei einem Bauwerk und normal normal b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und normal normal normal arabic normal normal im Übrigen in zwei Jahren. normal normal normal arabic (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein. (4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. (5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Ansprüche auf Mängel verjähren in 30 Jahren, wenn sie mit Rechten Dritter oder im Grundbuch eingetragenen Rechten verbunden sind.
- Bei Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, bei anderen Sachen, die für Bauwerke verwendet wurden, ebenfalls fünf Jahre, und in anderen Fällen zwei Jahre.
- Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, bei anderen Sachen mit der Ablieferung.
- Wenn der Verkäufer einen Mangel absichtlich verschweigt, gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist, jedoch nicht vor Ablauf der spezifischen Fristen für Grundstücke und Bauwerke.
- Für das Rücktrittsrecht und das Minderungsrecht gelten besondere Regelungen, die dem Käufer bestimmte Rechte einräumen, auch wenn der Rücktritt unwirksam ist.