Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 214

§ 214 – Wirkung der Verjährung

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Kurz erklärt

  • Nach der Verjährung kann der Schuldner die Leistung verweigern.
  • Ein verjährter Anspruch kann nicht mehr durchgesetzt werden.
  • Geleistete Zahlungen für einen verjährten Anspruch können nicht zurückgefordert werden.
  • Dies gilt auch, wenn die Zahlung ohne Wissen über die Verjährung erfolgte.
  • Vertragsanerkentnisse und Sicherheitsleistungen des Schuldners sind ebenfalls betroffen.