Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 213

§ 213 – Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Kurz erklärt

  • Die Hemmung der Verjährung betrifft auch Ansprüche, die aus demselben Grund bestehen.
  • Ablaufhemmung gilt ebenfalls für diese Ansprüche.
  • Ein erneuter Beginn der Verjährung ist auch für diese Ansprüche relevant.
  • Ansprüche können wahlweise neben dem Hauptanspruch oder an dessen Stelle geltend gemacht werden.
  • Diese Regelungen gelten unabhängig von der Art des Anspruchs.