Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 212

§ 212 – Neubeginn der Verjährung

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder normal normal eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. normal normal normal arabic (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird. (3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Kurz erklärt

  • Die Verjährung eines Anspruchs beginnt neu, wenn der Schuldner diesen anerkennt oder eine Vollstreckungshandlung beantragt wird.
  • Eine Vollstreckungshandlung, die auf Antrag des Gläubigers oder wegen fehlender Voraussetzungen aufgehoben wird, führt nicht zu einem neuen Beginn der Verjährung.
  • Wenn ein Antrag auf Vollstreckung gestellt wird, aber nicht genehmigt wird oder zurückgezogen wird, beginnt die Verjährung ebenfalls nicht neu.
  • Der Schuldner kann durch Zahlungen oder andere Anerkennungen die Verjährung unterbrechen.
  • Es gibt spezifische Bedingungen, unter denen die Verjährung nicht erneut beginnt, insbesondere bei Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen.