Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 211
§ 211 – Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Kurz erklärt
- Die Verjährung eines Nachlassanspruchs beginnt erst nach sechs Monaten.
- Diese Frist läuft ab, nachdem der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
- Ansprüche können auch von oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden.
- Wenn die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate ist, gilt diese kürzere Frist.
- Die Regelung betrifft sowohl Ansprüche, die zum Nachlass gehören, als auch solche, die gegen den Nachlass gerichtet sind.