Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2341

§ 2341 – Anfechtungsberechtigte

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.

Kurz erklärt

  • Jeder kann anfechten, wenn jemand als erbunwürdig gilt.
  • Das gilt auch, wenn nur eine andere Person wegfällt.
  • Anfechtungsberechtigt sind alle, die von diesem Wegfall profitieren.
  • Der Wegfall muss für den Anfechtenden vorteilhaft sein.
  • Es spielt keine Rolle, ob der Erbunwürdige selbst wegfällt oder nicht.