Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2341
§ 2341 – Anfechtungsberechtigte
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
Kurz erklärt
- Jeder kann anfechten, wenn jemand als erbunwürdig gilt.
- Das gilt auch, wenn nur eine andere Person wegfällt.
- Anfechtungsberechtigt sind alle, die von diesem Wegfall profitieren.
- Der Wegfall muss für den Anfechtenden vorteilhaft sein.
- Es spielt keine Rolle, ob der Erbunwürdige selbst wegfällt oder nicht.