Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2340

§ 2340 – Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht. (2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. (3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.

Kurz erklärt

  • Erbunwürdigkeit kann durch Anfechtung des Erbes geltend gemacht werden.
  • Die Anfechtung ist erst nach dem Erhalt der Erbschaft möglich.
  • Bei Nacherben kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben zugefallen ist.
  • Es gelten bestimmte Fristen für die Anfechtung, die in § 2082 festgelegt sind.
  • Die Anfechtung muss innerhalb dieser Fristen erfolgen.